BF 17 begleitendes Fahren

Begleitetes Fahren ab 17 Jahren.
Eingeführt worden, zur Minimierung der Unfallzahlen bei Fahranfängern im Alter von 18 bis 24 Jahren.

Der Antrag auf begleitendes Fahren kann frühestens mit 16,5 Jahren gestellt werden.
Außerdem müssen die Begleitpersonen eine entsprechende Erklärung unterzeichnen.

Antrag auf Teilnahme am „Begleitetes Fahren ab 17“ könnt ihr in der Fahrschule bekommen, oder hier auf der Seite oder  beim Straßenverkehrsamt Borken downloaden, ausfüllen und ausdrucken. Diese Unterlagen werden mit dem Antrag auf Ersterteilung zur Fahrerlaubnis der Klassen B, BE (Führerschein) über unsere Fahrschule eingereicht. Beim korrekten Ausfüllen sind wir naturlich behilflich.

Anträge und Auflagen

Hier kömmt Ihr die Anträge für BF17 downloaden

  1. Antrag auf Teilnahme am Modell „Begleitetes Fahren ab 17“ Angaben der Begleitperson
  2. Antrag auf Teilnahme am Modell „Begleitetes Fahren ab 17“ Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

      Info-Flyer Bundesministerium zum BF17

Das Fahren unter 18 ist allerdings an Auflagen und Bedingungen geknüpft.

Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1. vor Antritt der Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

Die begleitende Person

  1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  2. muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
  3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
    Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
    Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn sie
    1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
    2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.

Wichtig ist, dass die Prüfungsbescheinigung  nur in Deutschland gültig ist. Im Ausland dürfen die Jugendlichen nicht fahren !

Lege heute direkt los

Ruf uns an und vereinbare eine kostenlose Schnupperstunde

  • 02562-211-11